Wer kann sich an die Schlichtungsstelle wenden?
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Menschen mit Behinderungen
Die Schlichtungsstelle kann von Menschen mit Behinderungen eingeschaltet werden.
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. (§ 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG))
Menschen mit Behinderungen können sich an die Schlichtungsstelle wenden, wenn sie sich von einem Träger öffentlicher Gewalt durch nicht ausreichende bzw. nicht vorhandene Barrierefreiheit benachteiligt fühlen.
Verbände
Im Gegensatz zu Privatpersonen müssen Verbände, bevor sie eine Verbandsklage erheben, ein Schlichtungsverfahren durchführen (§ 15 Absatz 2 BGG). Die genauen Voraussetzungen sind in § 15 BGG normiert.