Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Als weitere Säule des Paradigmenwechsels wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgsesetz (AGG) verabschiedet. Es trat am 18. August 2006 in Kraft. Auch mit diesem Gesetz ist der Gesetzgeber einer sehr wichtigen Forderung behinderter Menschen nachgekommen. Sie hatten seit langer Zeit einen besseren Schutz vor Benachteiligungen auch im privaten Rechtsverkehr gefordert.
- I. Die vier Richtlinien der Europäischen Union
- II. Entstehungsprozess
- III. Gesetz zur Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien
- IV. Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
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I. Die vier Richtlinien der Europäischen Union
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist Bestandteil des "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006". Es ist als Artikel 1 dieses Gesetzes am 18. August 2006 in Kraft getreten. Das "Gesetz zur Umsetzung Europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" setzt vier Richtlinien der Europäischen Union (EU-Richtlinien) in nationales Recht um.
Die älteste der vier Richtlinien ist die sogenannte Antirassismusrichtlinie vom 29. Juni 2000. Sie schützt Menschen aufgrund ihrer Rasse und ethnischen Herkunft gegen Benachteiligungen in Bezug auf Beschäftigung und Beruf, Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen sowie beim Zugang und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.
Die zweitälteste Richtlinie ist die sogenannte Rahmenrichtlinie. Diese Richtlinie verbietet die Benachteiligung aufgrund der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität in Beschäftigung und Beruf.
Als dritte Richtlinie wurde die revidierte Gleichbehandlungsrichtlinie vom 23. September 2002, die die Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufsteig sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ändert, umgesetzt.
Die vierte Richtlinie, die in das Gesetz eingeflossen ist, verbietet die Benachteiligung wegen des Geschlechts in Zusammenhang mit öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen bei Massengeschäften und privatrechtlichen Versicherungen.
Die Richtlinien erfassen also unterschiedliche Merkmale und Lebensbereiche. Eine Übersicht zu den Richtlinien befindet sich in den Pressemitteilungen des Bundesministeriums der Justiz vom 18. März 2005 und 29. Juni 2006. Sie können über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz heruntergeladen werden.
II. Entstehungsprozess
Der Entstehungsprozess des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes war lang und mühsam. Bereits Ende der 1990er Jahre fanden Gespräche zwischen dem Forum behinderter Juristinnen und Juristen, dem Bundesministerium der Justiz, dem früheren Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie dem früheren Beausftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karl Hermann Haack, über ein "Gesetz zum Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierung im zivilrechtlichen Rechtsverkehr" statt.
Anfang des Jahres 2000 präsentierte das Forum behinderter Juristinnen und Juristen einen Gesetzentwurf. Ende November 2001 legte das Bundesministerium der Justiz einen eigenen Entwurf für ein "Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht" vor. Dieser Entwurf löste eine heftige Diskussion aus. Vor allem von Seiten der Wirtschaftsverbände kam Widerstand gegen das Vorhaben. Der Entwurf wurde schließlich wieder zurückgezogen.
In dem Entwurf des Bundesministeriums der Justiz waren viele sehr wichtige Regelungen enthalten über die Verständigung sprach-, seh- und hörbehinderter Menschen in Zivil- und Strafprozessen, eine Neuregelung zur Testierfähigkeit sowie zur Vornahme von Geschäften des täglichen Lebens, die von geschäftsunfähigen Menschen abgeschlossen werden. Diese Regelungen wurden in das "Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten" (OLG-Vertretungsänderungsgesetz) aufgenommen und traten am 1. August 2002 in Kraft. Die einzelnen Regelungen finden sich unter der Rubrik "Weitere Gesetze zur Gleichstellung".
III. Gesetz zur Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien
Nach diesem verheißungsvollen Beginn geriet der gesamte Prozess ins Stocken.Im Frühjahr 2003 wurde dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die koordinierende Federführung für die arbeits- und sozialrechtliche Umsetzung der EU-Richtlinien übertragen. Die beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtete Projektgruppe "Umsetzungen von EU-Richtlinien" erhielt auch die Zuständigkeit für die einzurichtende nationale Stelle ("Antidiskriminierungsstelle"). Die Zuständigkeit für den zivilrechtlichen Teil verblieb dagegen beim Bundesministerium der Justiz.
Ursprünglich war vorgesehen, alle Merkmale des Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam im Zuge der Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht zu erfassen. Artikel 13 des Vertrages lautet:
"Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."
Das Merkmal der Behinderung ist jedoch nur ausdrücklich in der sogenannten Rahmenrichtlinie erfasst, die die Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf erfasst. Es entstand erneut ein Diskussion darüber, ob das Umsetzungsgesetz nur das regeln solle, was die Richtlinien vorgeben, oder ob der Diskriminierungsschutz über die Richtlinien hinaus erstreckt werden solle.
Im April 2004 legten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium der Justiz dann zwar einen Refrentenentwurf eines "Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierungen - Antidiskriminierungsgesetz - ADG" vor. Der Entwurf gelangete jedoch nicht in das Gesetzgebungsverfahren.
Ende des Jahres 2004 legten die Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen gemeinsamen Entwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien" vor. Dieser enthielt ein Verbot der Benachteiligung aufgrund des Merkmals Behinderung auch im Bereich des allgemeinen Zivilrechts.
Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 17. Juni 2005 verabschiedet. Es ist jedoch nicht in Kraft getreten, weil das Gesetzgebungsverfahren wegen der Bundestagswahl nicht mehr zu Ende geführt werden konnte.
IV. Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
In der 16. Legislaturperiode brachte die Bundesregierung den Entwurf eines "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" ein.
Der Entwurf basiert auf dem früheren Fraktionsentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Es wurde allerdings einige Änderungen aufgrund der Einwendungen des Bundesrates vorgenommen. Er verzichtete dann aber auf die Anrufung des Vermittlungsauschusses, so dass das Gesetz zum 18. August 2006 in Kraft treten konnte.
Downloads
OLG-Vertretungsänderungsgesetz (PDF/142-KB)
Gesetz zur Umsetzung Europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (PDF/134-KB)
Antirassismusrichtlinie (PDF/117-KB)
Rahmenrichtlinie (PDF/130-KB)
Revidierte Gleichbehandlungsrichtlinie (PDF/122-KB)
Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2002/73/EG (PDF/64-KB)
Gesetz zum Schutz vor Diskriminierungen - Antidiskriminierungsgesetz - Fraktionsentwurf SPD und Bündnis 90/Die Grünen (PDF/458-KB)
Links
- Homepage des Bundesministeriums der Justiz
- Internetseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
- Internetseite Netzwerkartikel 3
- Projekt "Diskriminierungsschutz: Handlungskompetenz für Verbände" des Deutschen Instituts für Menschenrechte




