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Logo Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Link zur Startseite)


Behindertengleichstellungsgesetz

Seit dem 1. Mai 2002 ist das BGG in Kraft. Es regelt die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zuständig ist, und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“).

Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes, also nicht nur für Ministerien, sondern zum Beispiel auch für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals BfA). Das Benachteiligungsverbot gilt auch für andere Behörden, soweit sie Bundesrecht ausführen (zum Beispiel Versorgungs- oder Sozialämter).

Darüber hinaus gibt es Verbänden behinderter Menschen auch Rechte gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden.

Zentrale Elemente sind das Benachteiligungsverbot und die Barrierefreiheit.

I. Benachteiligungsverbot

1. Definition einer Benachteiligung
Eine Benachteiligung durch die genannten Stellen ist verboten. Benachteiligung liegt vor, „wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden“ (§ 7 Abs. 2 BGG).

Aus dieser Definition folgt:

2. „Beweislastumkehr“

Im öffentlichen Recht muss bei einem Streit jede Partei die wesentlichen Umstände aus ihrem jeweiligen Bereich vorbringen; das Gericht erhebt wenn nötig die Beweise und entscheidet, welche Argumente die stichhaltigeren sind. Anders als beim Zivilgericht, bei dem die Parteien die Beweise selbst beibringen müssen, gibt es keine echte Beweislast.

Nach der obigen Definition müsste eine behinderte Person zwei Dinge vorbringen: zum Einen, dass sie anders als nicht behinderte Personen behandelt wurde, und zum Zweiten, dass dies für sie nachteilig war („Teilhabe beeinträchtigt“). Es braucht nicht vorgebracht oder nachgewiesen zu werden, dass diese unterschiedliche Behandlung gezielt „wegen der Behinderung“ erfolgte.

Die Behörde muss, um sich zu entlasten, vorbringen, dass diese unterschiedliche Behandlung aus einem „zwingenden Grund“ geschah. Bei einem zwingenden Grund reicht es nicht aus, dass nur vernünftige Argumente für ihn sprechen, er muss schon von einigem Gewicht sein und es muss auch klar sein, dass es wirklich keine andere bessere Möglichkeit gegeben hätte, die weniger nachteilig gewesen wäre. Das heißt, es findet tatsächlich eine Art Umkehr der Beweislast statt, auch wenn dies im Gesetz nicht so genannt wird.

II. Barrierefreiheit

1. Was ist Barrierefreiheit?
§ 4 BGG definiert:

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Im Einzelnen bedeutet das:

a. Gestaltete Lebensbereiche

Alles, was von Menschen gestaltet wird, kann unter dem Aspekt der Barrierefreiheit betrachtet werden, also nicht nur z.B. Gebäude und Wege, sondern z.B. auch Automaten, Handys oder Internetseiten. Nicht dazu gehören natürliche Lebensbereiche, z.B. ein Wald, ein Sandstrand, eine Felswand - aber sobald der Mensch gestaltend eingreift, kann wieder für Barrierefreiheit gesorgt werden, z.B. bei einem Waldweg, einem Bootssteg oder einer Seilbahn.

b. Zugänglich und nutzbar

Eine Einrichtung muss nicht nur (z.B. stufenlos mit dem Rollstuhl) erreicht werden, sondern auch sinnvoll genutzt werden können (z.B. indem Informationen auch für sinnesbehinderte Menschen verfügbar sind).

c. In der allgemein üblichen Weise

Ist z.B. der Vordereingang nicht für Menschen im Rollstuhl nutzbar und diese werden auf einen Hintereingang verwiesen, ist der Zugang nicht „in der allgemein üblichen Weise“ gewährleistet.

d. Ohne besondere Erschwernis

Zugang und Nutzung soll für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich sein, z.B. ohne langwierige vorherige Anmeldung oder Beantragung.

e. Grundsätzlich ohne fremde Hilfe

Es ist immer die Lösung zu wählen, mit der möglichst viele behinderte Menschen eine Einrichtung alleine nutzen können, so dass z.B. ein blinder Mensch ein Gerät mit Hilfe einer akustischen Ausgabe alleine bedienen kann oder ein Rollstuhlfahrer einen Ort selbst erreicht und nicht getragen oder geschoben werden muss.

Ist dies wegen der Art der Behinderung oder der Art des Angebotes nicht möglich, so ist Barrierefreiheit nur dann gegeben, wenn der Anbieter die notwendige Hilfe bereitstellt (z.B. Bedienung der mobilen Rampe eines Busses) bzw. der behinderte Mensch die notwendigen Hilfsmittel oder Assistenzpersonen (z.B. Blindenführhund, Dolmetscher) mitnehmen undeinsetzen darf.

2. Verpflichtungen der Bundesbehörden zur Schaffung einer barrierefreien Lebensumwelt

a. Bauen

Nach § 8 BGG sind Neubauten oder große Um- und Erweiterungsbauten (Kosten mind. 1 Million Euro) des Bundes und seiner Anstalten, Körperschaften etc. barrierefrei auszuführen. Dies gilt nicht nur für die Teile, die für den Publikumsverkehr bestimmt sind.

b. Verkehr

Bahnunternehmen müssen Programme zur Herstellung von Barrierefreiheit erstellen, desgleichen müssen Nahverkehrspläne Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten. Dabei sind die Verbände behinderter Menschen anzuhören.

c. Kommunikation für Menschen mit Hör- und Kommunikationsbeeinträchtigungen

Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt (§ 6 BGG). Im Verkehr mit Bundesbehörden haben hör- und kommunikationsbehinderte Menschen das Recht, Gebärdensprache oder eine andere für sie geeignete Kommunikationsform zu verwenden (§ 9 BGG); die Kosten für Kommunikationshilfen werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung übernommen (Kommunikationshilfenverordnung - KHV)

d. Kommunikation für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen

Bescheide und Vordrucke von Behörden müssen blinden und sehbehinderten Menschen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 10 BGG). Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD).

Blinde Menschen können bei Bundestags- und Europawahlen Schablonen benutzen, um selbstständig und geheim zu wählen.

e. Barrierefreie Informationstechnik

Die Internetangebote des Bundes sind barrierefrei zu gestalten; die Bundesregierung wirkt auf die barrierefreie Gestaltung anderer Internetangebote hin (§ 11 BGG). Details regelt die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV).

III. Rechte der Verbände der Selbsthilfe behinderter Menschen

Die Verbände der Selbsthilfe behinderter Menschen haben die nachstehenden Rechte, wenn sie vom Ministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 13 Absatz 3 BGG anerkennat worden sind.

a. Prozessstandschaft

Die Verbände können in Vertretung behinderter Menschen, die in ihren Rechten aus dem BGG verletzt sind, vor Gericht auftreten (§ 12 BGG).

b. Verbandsklagerecht

Die Verbände können auch dann eine Verletzung von Rechten behinderter Menschen aus dem BGG und einiger anderer Regeln einklagen, wenn (noch) keine bestimmte Einzelperson betroffen ist oder wenn viele betroffen sind (z.B. wenn eine bauliche Anlage nicht barrierefrei ist).

c. Zielvereinbarungen

Die Verbände können mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden Zielvereinbarungen über die Herstellung von Barrierefreiheit bei den Angeboten, Produkten und Dienstleistungen dieser Unternehmen abschließen. Ähnlich wie bei Tarifverhandlungen haben die Verbände einen Rechtsanspruch darauf, dass Verhandlungen mit ihnen aufgenommen werden, jedoch nicht darauf, dass eine Vereinbarung abgeschlossen wird.

Laufende Verhandlungen und fertige Zielvereinbarungen werden vom BMAS in einem Zielvereinbarungsregister geführt.

IV. Amt der oder des Behindertenbeauftragten

Erstmals wurde auch das Amt der oder des Behindertenbeauftragten im BGG gesetzlich geregelt. (§§ 14 und 15 BGG).

Links

Den Text des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie der

  • Verordnung nach § 9 BGG - Kommunikationshilfen-Verordnung (KHV),
  • Verordnung nach § 10 BGG - Verordnung über barrierefreie Dokumente (VBD) und der
  • Verordnung nach § 11 BGG - Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV)

finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de

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