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Das Persönliche Budget

Geldleistung statt Sachleistung

Entstehung

Zum 1. Juli 2001, gleichzeitig mit der Entstehung des SGB IX, hat der Gesetzgeber die Leistungsform des Persönlichen Budgets geschaffen. Mit dieser neuen Sozialleistungsform können behinderte Menschen anstelle von fest definierten Sach- und Dienstleistungen ein nach dem individuellen Bedarf bemessenes Persönliches Budget in Form eines Geldbetrags oder eines Gutscheins erhalten. Somit können Menschen mit Behinderungen als Experten in eigener Sache unabhängiger und mit flexiblen, selbst gewählten Hilfen ihr Leben gestalten. Sie können entscheiden, wann, wo und von wem sie Leistungen in Anspruch nehmen.

Das Persönliche Budget ist eine neue Leistungsform, eine neue Art der Leistungserbringung; es begründet aber keine neuen Leistungsansprüche. Es muss überhaupt ein Anspruch auf eine Leistung nach den einzelnen Leistungsgesetzen bestehen.

Bis 31.12.2007 bestand darauf kein Rechtsanspruch, sondern es war in das Ermessen der Leistungsträger gestellt, Leistungen in Form Persönlicher Budgets zu bewilligen oder nicht. Das Persönliche Budget wurde von 2004 bis Ende 2007 in verschiedenen Modellregionen länderübergreifend erprobt und wissenschaftlich begleitet. Seit 1. Januar 2008 besteht ein Rechtsanspruch auf Erbringung von Sozialleistungen in der Form des Persönlichen Budgets.

Regelungen

Die wesentlichen Rechtsvorschriften, die es zum Persönlichen Budget gibt, sind die Regelungen in § 17 SGB IX und in der Budgetverordnung.

Die Reha-Träger haben sich mit den "Vorläufigen Handlungsempfehlungen – Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget" auf der Ebene der BAR auf weitere Konkretisierungen und einen offensiven Umgang mit der neuen Leistungsform Persönliches Budget verständigt.

Antragstellung

Das Persönliche Budget kann, muss aber nicht beantragt werden. Den Antrag kann man bei jedem Reha-Träger und auch bei den gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger stellen. Im gegliederten System stellen auch die Gemeinsamen Servicestellen sicher, dass potenzielle Budgetnehmer über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme, insbesondere eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, umfassend informiert werden. Sie beraten und unterstützen in allen Belangen im Zusammenhang mit der Beantragung des Persönlichen Budgets und tragen damit dem erweiterten Aufgabenkatalog nach § 22 Abs.1 Nr. 2 SGB IX Rechnung, der eine Beratung und Unterstützung durch Gemeinsame Servicestellen auch bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets vorsieht.

Die Adressen der Servicestellen findet man unter folgender Internetadresse: www.reha-servicestellen.de.

Das (trägerübergreifende) Persönliche Budget kann auch beantragt werden, wenn nur Leistungsansprüche bei einem einzigen Reha-Träger bestehen. Setzt sich das Persönliche Budget aus Leistungen mehrerer Träger zusammen (trägerübergreifend), dann ist einer der Träger der "Beauftragte", also der zuständige Leistungsträger, d. h., für den behinderten Menschen gibt es nur eine Anlaufstelle.

Einzelheiten zum Verfahren und weitere Informationen, wie zum Beispiel Adressen von Beratungsstellen, finden Sie in den Broschüren des BMAS und der Beauftragten, die als Download zur Verfügung stehen.

Fachtagung "Persönliches Budget für Arbeit"

Am 17.10.2008 fand im Rahmen der Rehacare, Fachmesse für Rehabilitation, Düsseldorf, im Congress Center Düsseldorf Süd eine Fachtagung "Persönliches Budget für Arbeit: Berufliche Teilhabe mit persönlichen Budgets - Anspruch, Wirklichkeit und Perspektiven" statt. Informationen zur Fachtagung finden Sie hier.

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